{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000035_2007-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000035.pdf?ID=150000035", "Checksum": "00f62a3f55cc7e953ae4097606728d49"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 21.06.2007 150000035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 21.06.2007 150000035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 21.06.2007 150000035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jaag Tobias/Hauser Matthias"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "0cd4bf27ea10e092850d263e802d6649", "Chunktext": "Extrait de l'arrêt Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 21.06.2007 150000035\n\n3.3 Art und Weise behördlicher Information\nDie Abstimmungsfreiheit stellt nach einhelliger Lehre und Praxis Anforderungen an die Art\nund Weise behördlicher Informationen vor Abstimmungen77. Grundsätzlich sind die Behörden bei ihrer Information vor Abstimmungen zur Sachlichkeit und Objektivität verpflichtet.\nPropaganda und reine Werbung qualifiziert das Bundesgericht als unzulässig, weil derartige\nInformation unausgewogen ist und damit den freien Entscheidungsspielraum der Stimmberechtigten beschlägt78.\nZudem verlangt die Abstimmungsfreiheit, dass die Behörden vor Abstimmungen stets auf\ntransparente Art und Weise informieren. Für die Stimmberechtigten muss erkennbar sein,\nwer für die Information verantwortlich ist. Insbesondere sollten auch Herkunft, Höhe und die\nVerwendung der eingesetzten finanziellen Mittel offen gelegt werden. Aus diesem Grunde ist\neine verdeckte behördliche Einflussnahme verboten und als schwerwiegender Verstoss gegen die Abstimmungsfreiheit zu betrachten79.\n\n70\nBGE 130 I 294 E. 3.2.\n71\nBGE 119 Ia 273 E. 3b, 117 Ia 456, BGE 114 Ia 433.\n72\nBGE 116 Ia 466 E. 5a, BGE 114 Ia 427 E. 5e.\n73\nBGE 89 I 437 E. 7c.\n74\nBGE 114 Ia 432 E.4c.\n75\nBGE vom 5. Mai 2000 in Praxis 2000, Nr. 129, S. 755 E. 2b.\n76\nBGE 114 Ia 433 E. 4c.\n77\nVgl. z.B. BGE 121 I 252 E. 2 und aus der neuer Lehre namentlich Michel Besson (vgl. Anm.\nvorne).\n78\nBGE 114 Ia 443 E. 6a.\n79\nBGE 114 Ia 444 E. 6b, BGE 119 Ia 281 E. 7b.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 370\nAvis/Gutachten\n\nSchliesslich haben die Behörden im Vorfeld von Abstimmungen verhältnismässig zu informieren. Die Intervention der Behörden muss dazu beitragen, die freie und unverfälschte\nMeinungsbildung der Stimmberechtigten zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist der behördliche Einsatz unverhältnismässig hoher finanzieller Mittel für\ndie Information der Stimmberechtigten unzulässig80. In einem Entscheid vom 26. Mai 1995\nhat das Bundesgericht verschiedene Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit\nder aufgewendeten Mittel aufgestellt. So sollen die Behörden nach Erlass der Abstimmungserläuterungen insbesondere nicht mehr aufwenden, als den anderen Parteien und Interessengruppen möglich ist, um die Gleichheit der an der Auseinandersetzung Beteiligten so weit\nals möglich zu wahren81. Zudem sollen behördliche Aktivitäten über das unbedingt Notwendige nicht hinausgehen82.\n\n3.4 Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Krankenversicherer\nDas KVG überträgt den Krankenversicherern die öffentliche Aufgabe des Betriebs der sozialen Krankenversicherung. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe handeln die Versicherer\ndemnach wie Behörden83. Die Grundsätze für die behördliche Intervention im Vorfeld von\nAbstimmungen müssen konsequenterweise auch für sie gelten.\nDie Krankenversicherer müssen sich – im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe – im Vorfeld von Abstimmungen folglich politisch neutral verhalten. Jede Intervention in\nden Abstimmungskampf hat grundsätzlich als unzulässig zu gelten, sofern sie nicht der Richtigstellung oder der sachlichen und objektiven Information dient. Eine besondere Betroffenheit kann zwar durchaus als triftiger Grund für ein Aktivwerden im Abstimmungskampf betrachtet werden. Doch auch in diesem Fall sind die Krankenversicherer zur Zurückhaltung\nverpflichtet und müssen sich zudem an die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und\nVerhältnismässigkeit halten84.\nIn diesem Zusammenhang muss eine verdeckte Finanzierung einer Organisation, die am\nAbstimmungskampf teilnimmt und die Interessen der Krankenversicherer (hinsichtlich der\nsozialen Krankenversicherung) wahrnimmt, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig betrachtet werden. Ein solches Vorgehen widerspricht der Abstimmungsfreiheit, da die Stimmberechtigten nicht erkennen können, wer für die Information verantwortlich ist. Eine verdeckte Finanzierung des Forums Gesundheit durch die Krankenversicherer wäre somit verfassungswidrig.\nArt. 13 Abs. 2 Bst. a KVG verpflichtet die Krankenversicherer ausdrücklich, die Mittel der\nsozialen Krankenversicherung nur zum Zwecke dieser Versicherung zu verwenden. Die\nVerwendung von Prämiengeldern für andere Bereiche, wie z.B. für einen Abstimmungskampf, würde folglich die Zweckbindung der Prämiengelder verletzen. Art. 22 KVG erlaubt\nzwar, einen gewissen Teil der Gelder aus den Prämien der sozialen Krankenversicherung für\nVerwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltungskosten müssen jedoch auf das erforderliche Mass beschränkt werden und können sicher nicht die Kosten von aufwändiger politischer Werbung decken.\n\n80\nBGE 114 Ia 432 E. 4a.\n81\nBGE vom 26. Mai 1995 in ZBl 1996, S. 242 E. 6a.\n82\nBGE 108 Ia 157.\n83\nVgl. vorne, Ziff.1.1.\n84\nBGE vom 26. Mai 1995 in ZBl 1996, S. 237 E. 3c.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 371\nAvis/Gutachten\n\nAuch wenn die Krankenversicherer neben der sozialen Krankenversicherung privatrechtliche\nZusatzversicherungen betreiben, dürfen sie bei Abstimmungsvorlagen, die den ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Bereich betreffen, grundsätzlich nicht in den Abstimmungskampf eingreifen. Der Grund liegt darin, dass für die Stimmberechtigten nicht klar ersichtlich\nwäre, ob die Krankenversicherer als Betreiber der sozialen Krankenversicherung oder als\nprivates Versicherungsunternehmen intervenieren würden.\n\n"}