{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-06-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000035_2007-06-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000035.pdf?ID=150000035", "Checksum": "00f62a3f55cc7e953ae4097606728d49"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 21.06.2007 150000035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 21.06.2007 150000035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 21.06.2007 150000035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jaag Tobias/Hauser Matthias"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "0cd4bf27ea10e092850d263e802d6649", "Chunktext": "Extrait de l'arrêt Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 21.06.2007 150000035\n\n58\nArt. 13, al. 2, let. a, LAMal.\n59\nCf. supra 2.3.1.\n60\nCf. supra 2.3.2.\n61\nVgl. VPB 2007.1, S. 3.\n62\nArbeitsgruppe der Konferenz der Informationsdienste (AG KID), November 2001.\n63\nLeitbild der Konferenz der Informationsdienste (KID): Information und Kommunikation von\nBundesrat und Bundesverwaltung, Januar 2003.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 368\nAvis/Gutachten\n\nDer Bundesrat informiert primär mit den Abstimmungserläuterungen über einen Abstimmungsgegenstand. Gemäss Art. 11 Abs. 2 BPR gibt der Bundesrat den Abstimmungsvorlagen eine kurze, sachliche Erläuterung bei, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungserläuterungen haben eine wichtige Funktion als\nEntscheidungsgrundlage für die Stimmberechtigten. Mit Hilfe der Erläuterungen können diese sich ein Bild darüber machen, worum es bei einer Abstimmungsvorlage geht und welches\ndie wichtigsten Argumente sind, die für oder gegen die Annahme sprechen. Abstimmungserläuterungen leisten einen wesentlichen Beitrag an eine umfassende Information der Stimmberechtigten.\nDie Behörden haben im Vorfeld von Abstimmungen eine wichtige Informationspflicht64. Diese\nInformationspflicht wird auch vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung gestützt\nauf die Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 2 BV) bejaht65. Mit einer sachlichen Information, die sich an die Grundsätze der Objektivität und der Verhältnismässigkeit hält,\nkann ein wesentlicher Beitrag geleistet werden, damit sich die Stimmberechtigten im Vorfeld\neiner Abstimmung eine umfassende Meinung bilden können. Am eigentlichen Abstimmungskampf sollten sich die Behörden hingegen nicht beteiligen. Der Abstimmungskampf sollte\neinen gesellschaftlichen Prozess darstellen und den politischen Parteien, den Interessenverbänden und den Medien vorbehalten bleiben66. Da die Abstimmungsvorlagen jedoch immer\nkomplexer werden und vermehrte Sachkunde erfordern, reichen die Abstimmungserläuterungen als Informationsgrundlage oft nicht aus. Die Behörden müssen mit einer gezielten,\nsachgerechten Informationspolitik dafür sorgen, dass die Stimmberechtigten ihre demokratischen Rechte gestützt auf umfassende Kenntnisse ausüben können67.\n\n3.2 Grundsätze behördlicher Information im Vorfeld von Abstimmungen\nNach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das verfassungsrechtliche Stimmrecht einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird,\ndas nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt68. Die Stimmberechtigten sollen ihre Entscheide gestützt auf einen möglichst\nfreien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer\nStimme zum Ausdruck bringen können. Diese Garantie kann insbesondere durch unzulässige behördliche Beeinflussungen der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von\nAbstimmungen verletzt werden. Das Bundesgericht betrachtet deshalb behördliche Informationen im Abstimmungskampf grundsätzlich als eine Gefahr für den freien Entscheidfin-\ndungsprozess69.\nAus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Behörden objektiv und sachlich über eine Abstimmungsvorlage informieren. Den Stimmberechtigten muss durch diese ausgewogene und\nsachliche Information, der Darstellung der Vor- und Nachteile einer Vorlage eine eigenständige Beurteilung ermöglicht werden. Wird diese Pflicht zur objektiven und sachlichen Infor-\n\n64\nMichel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2003, S. 175.\n65\nBGE 129 I 244 E. 4.2.\n66\nBGE 129 I 244 E. 4.2.1; Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im\nVorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Diss. Basel 1992, S. 27 f.\n67\nMichel Besson, S. 155 ff.\n68\nBGE 130 I 294 E. 3.1, 129 I 244 E. 4.2, 121 I 138 E. 3.\n69\nBGE 119 Ia 271 E. 3b.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 369\nAvis/Gutachten\n\nmation verletzt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine unerlaubte Beeinflussung vor70.\nEin über die objektive und sachliche Information über die Abstimmungsvorlage hinaus gehendes Eingreifen einer Behörde in den Abstimmungskampf hat das Bundesgericht nur ausnahmsweise zugelassen, wenn triftige Gründe für eine solche Intervention vorliegen71. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen triftige Gründe für eine staatliche Intervention insbesondere vor, wenn sich eine Richtigstellung irreführender privater oder behördlicher\nInformationen aufdrängt72, wenn während des Abstimmungskampfes neue, für den Entscheid erhebliche Tatsachen bekannt werden73 oder wenn die Komplexität des Abstimmungsgegenstandes Zusatzinformationen erfordert74. Jede darüber hinausgehende Beeinflussung ist hingegen unzulässig.\nNach der Praxis des Bundesgerichts bildet die Tatsache, dass eine Vorlage besonders umstritten ist, für sich allein keinen triftigen Grund für eine zusätzliche Information der Behör-\nden75. Ebenfalls kein triftiger Grund liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor,\nwenn die Behörden mit ihrer Information bloss das Interesse der Stimmberechtigten an einer\nVorlage wecken oder sie zur Annahme bewegen wollen76 .\nBehörden haben sich im Vorfeld von Abstimmungen grundsätzlich zurückzuhalten. Die Willensbildung soll in erster Linie den gesellschaftlichen und politischen Kräften vorbehalten\nbleiben.\n\n"}