des Bundes besteht. Unter diesen Umständen kann zusätzlich zu Artikel 123 Absatz 1 BV die Koordinationskompetenz des Bundes in Sicherheitsbelangen angerufen werden. Damit aber aus Artikel 57 Absatz 2 BV eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes abgeleitet werden kann, müssen (weitere) Sachbereiche tangiert sein, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Ein ausgebauter ausserprozessualer Zeugenschutz mit tiefgreifenden Schutzmassnahmen berührt mehrere Kompetenzbereiche des Bundes, die ihm eine umfassende Rechtsetzungskompetenz verleihen.