• Die umfassende Kompetenz des Bundes zum Erlass von Bestimmungen auf dem Gebiet des Strafprozessrechts allein stellt keine genügende Grundlage für die Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes in Bundesstrafverfahren dar. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dem Bund eine implizite Kompetenz (implied power) zukommt, für seine eigenen Verfahren eine Zeugenschutzregelung zu treffen. • Eine Bundeslösung im Sinne einer einheitlichen Regelung für kantonale und Bundesstrafverfahren ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn der ausserprozessuale Zeugenschutz so ausgestaltet wird, dass ein Koordinationsbedarf unter Einbezug