5.3 Rechtsetzungskompetenz der Kantone Soweit keine Bundesregelung Platz greift, steht den Kantonen die Befugnis zu, in ihrem Kompetenzbereich Vorschriften über den ausserprozessualen Zeugenschutz zu erlassen. Denkbar wäre auch eine kantonsübergreifende Lösung in der Form eines Konkordats. Die konkreten Schutzmassnahmen dürfen indessen nicht in Sachbereiche eingreifen, die in der Regelungskompetenz des Bundes liegen. 5.4 Fazit Zusammenfassend lassen sich die Fragen zum Themenkomplex B wie folgt beantworten: