Zeugenschutzmassnahmen können somit weitere Verfassungsnormen angerufen werden, die eine Zuständigkeit des Bundes zur Rechtsetzung begründen. Zusammen mit den bereits erwähnten Bestimmungen ergibt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht eine hinlängliche Grundlage für die Schaffung einer Bundeslösung im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes. Sofern keine einheitliche Regelung auf Bundesstufe in Betracht kommt, bleibt es dem Bund unbenommen – analog der neuen Regelung im AuG – im Rahmen seiner Kompetenzen zumindest punktuell Bestimmungen zu erlassen, die dem ausserprozessualen Schutz von Zeugen dienen und die auch für die Kantone Geltung beanspruchen.