28 Gemäss Bericht des Bundesrats (S. 5728) steht nicht die Möglichkeit einer kompletten Identitätsänderung im Vordergrund; in Betracht gezogen werden aber doch tiefgreifende Massnahmen wie die dauernde Übersiedlung an einen anderen Ort oder die Schaffung einer vorübergehenden Tarnidentität. S. in diesem Zusammenhang auch die in Deutschland auf Bundesebene getroffene Regelung (Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001). VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 349 Gutachten