Wird somit für die Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Variante mit weitreichenden Schutzmassnahmen28 ins Auge gefasst, können für die gesetzgeberische Umsetzung Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlagen herangezogen werden. Der ausserprozessuale Zeugenschutz berührt indessen noch eine ganze Reihe anderer Kompe-