Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes ein Koordinationsbedarf vorhanden ist, der den Einbezug des Bundes erfordert, stark vom anvisierten Inhalt der Regelung abhängt. Bei wenig eingreifenden Massnahmen wäre eine Berufung auf die Koordinationskompetenz des Bundes nach Artikel 57 Absatz 2 BV verfehlt. Sind dagegen weitergehende Massnahmen zum Schutz gefährdeter Zeugen vorgesehen, liegt zweifellos ein gesamtschweizerisches Interesse vor, dass der Bund die mit hohem Koordinationsaufwand verbundene Aufgabe an die Hand nimmt.