mitteln) können diese Aufgaben durch die jeweiligen Aufgabenträger bewältigt oder zumindest auf der Basis freiwilliger Kooperation und Koordination angegangen werden. Angesichts der kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz überschreiten auch geringfügigere Aktionen zum Schutz von gefährdeten Zeugen schnell einmal die Kantonsgrenzen. Auch auf dieser Ebene liegt die Sorge für die Koordination noch in erster Linie bei den Kantonen, gilt doch der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet auch im Bereich der Koordination. Bei Bundesstrafverfahren müsste der Bund allerdings nach Zusammenarbeitsformen mit den Kantonen suchen.