Damit der Bund seine Koordinationsfunktion auf dem Weg der Gesetzgebung wahrnehmen kann, muss demnach zunächst ein Koordinationsinteresse vorliegen, das den Einbezug des Bundes erforderlich macht. Zur Ausgestaltung des ausserprozessualen Zeugenschutzes bieten sich mehr oder weniger weitgehende Varianten an27: Stehen kurzfristige Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zur Diskussion (Personenschutz, vorübergehende sichere Unterbringung, Bereitstellung von Hilfs- 26 So etwa in der Botschaft zur Änderung des BWIS (BBl 2005 5638) oder in der Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz (BBl 2006 2515). 27 Berichts des Bundesrates, a.a.O., S. 5726 f.