die Norm hat zudem kompetenzbegründenden Charakter. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Zusammenhang mit der in Artikel 57 Absatz 2 BV statuierten Koordinationspflicht ist jedoch nur dann gegeben, wenn es sich um Belange handelt, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern. Die Zuständigkeit des Bundes darf dabei nicht bloss marginale Bedeutung haben. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Bund in Ausübung der auf Artikel 57 Absatz 2 BV gestützten Rechtsetzungskompetenz auch Sachbereiche regeln, die an sich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen.