Nach Artikel 57 Absatz 2 BV müssen der Bund und die Kantone ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung sind bislang nicht abschliessend geklärt worden. Insbesondere ist unklar, ob die Verfassungsnorm auch eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes einschliesst. Diese These ist in der Lehre bislang auf Ablehnung gestossen; der Bundesrat hat die Frage jedoch verschiedentlich positiv beantwortet26. Nach Auffassung des Bundesrats begründet Artikel 57 Absatz 2 BV somit nicht bloss eine Koordinationspflicht; die Norm hat zudem kompetenzbegründenden Charakter.