5.2.2 Zuständigkeit zum Erlass von einheitlichen Bestimmungen über den ausserprozessualen Zeugenschutz für kantonale und Bundesstrafverfahren Nach dem oben Gesagten stellt Artikel 123 Absatz 1 BV allein für den Bund keine hinreichende Grundlage dar, um auf dem Gebiet des ausserprozessualen Zeugenschutzes zu legiferieren. Es muss daher zusätzlich eine andere Verfassungsnorm herangezogen werden können, um die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von einheitlichen Bestimmungen für Bund und Kanton zu begründen.