quasi als Belohnung vorgesehene Strafmilderung für Überläufer im Bereich der organisierten Kriminalität bleibt weitgehend illusorisch, wenn der Bund für diese Personenkategorie nicht adäquate Schutzmassnahmen ergreifen kann. Die Annahme erscheint daher vertretbar, dass der Bund über eine implizite Kompetenz verfügt, die ihm die Erfüllung der in Artikel 123 Absatz 1 BV ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz ermöglicht. Dies bedeutet, dass der Bund – wie im E-StPO vorgesehen – für die in seinem eigenen Kompetenzbereich liegenden Verfahren Bestimmungen zum Schutz von Personen ausserhalb des Strafverfahrens erlassen kann.