Nun macht es allerdings wenig Sinn, wenn der Bund einerseits die Befugnis innehat, die Regeln für die Durchführung der in seiner Kompetenz liegenden Strafverfahren aufzustellen, andererseits aber die damit aufs Engste verbundenen Belange in seinem eigenen Tätigkeitsbereich nicht regeln könnte. Dies umso mehr, als die wichtigste Zielgruppe für einen ausgebauten ausserprozessualen Zeugenschutz zweifelsohne Personen sind, die in Strafverfahren der organisierten Kriminalität und der terroristischen Gewaltkriminalität involviert sind, beides Deliktsbereiche die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen24. Auch die in Artikel 260ter Ziffer 2 Strafgesetzbuch25