Dennoch bleibt das primäre Motiv und Ziel einer Strafprozessrechtskodifikation ein anderes, nämlich das Strafverfahren selbst nach klar definierten Regeln ablaufen zu lassen. Bestimmungen über den ausserprozessualen Zeugenschutz sind hingegen dem materiellen Recht zuzuordnen. Der ausserprozessuale Zeugenschutz dient bei der Ergründung der materiellen Wahrheit in einem Prozess nur als mittelbares Instrument. So gesehen könnte der Bund nicht allein gestützt auf Artikel 123 BV eine Regelung über den ausserprozessualen Zeugenschutz erlassen.