Soweit es darum geht, strafprozessuale Vorschriften zu erlassen, ist die Zuständigkeit des Bundes somit unbestritten. Gegenstand eines solchen Regelwerks sind hauptsächlich Vorschriften zum Ablauf eines Strafverfahrens, Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten sowie über die strafprozessualen Instrumente und Verfahrensformen. Regelungen über den Schutz von Verfahrensbeteiligten ausserhalb des Strafverfahrens sind demgegenüber nicht prozessualer Natur; vielmehr handelt es sich dabei vorwiegend um materielles Recht.