Die Bundesverfassung enthält diverse Bestimmungen, die dem Bund ausdrücklich gewisse Gesetzgebungszuständigkeiten zuweisen, die für einzelne Teilbereiche oder Aspekte der inneren Sicherheit relevant sind. Dazu gehört unter anderen Artikel 123 Absatz 1 BV, der dem Bund die Befugnis einräumt, auf dem Gebiet des Strafprozessrechts zu legiferieren. Als Bundeskompetenz mit nachträglich derogierender Wirkung ermächtigt Artikel 123 BV den Bund zur umfassenden Regelung dieses Sachbereichs. Soweit es darum geht, strafprozessuale Vorschriften zu erlassen, ist die Zuständigkeit des Bundes somit unbestritten.