Gemäss Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Welcher Art diese Aufgaben sind und welche staatliche Ebene für welchen Teilbereich dieses gemeinsamen Schutzauftrags zuständig ist, besagt Artikel 57 Absatz 1 BV hingegen nicht. Dies bedeutet, dass eine andere ausdrückliche implizite oder explizite Verfassungsnorm die Befugnisse des Bundes im Bereich der Sicherheit umschreiben muss, damit der Bund auf diesem Gebiet legiferieren kann. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 346 Gutachten