Die Ausübung von psychischem und physischem Druck auf Zeugen vor und während eines Strafverfahrens bis hin zu Racheakten nach Abschluss des Verfahrens stellen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar; betroffen sind insbesondere die klassischen Polizeigüter Leben und Gesundheit. Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter und der für deren Schutz in Betracht zu ziehenden Massnahmen ist der ausserprozessuale Zeugenschutz im Wesentlichen dem Sachbereich der inneren Sicherheit zuzuordnen. Gemäss Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.