Neben den darin ausdrücklich genannten Gesetzgebungskompetenzen bestehen auch implizite Kompetenzen des Bundes. Dazu gehören einerseits Kompetenzen, die zwar nicht ausdrücklich in der Bundesverfassung verbrieft sind, die jedoch mit expliziten Kompetenzen eng verbunden oder praktisch notwendig sind, um dem Bund die Erfüllung der ihm ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Andererseits zählen dazu Kompetenzen, die sich aus der Existenz des Staates ergeben (sogenannte «inhärente Kompetenzen»). 5.2 Rechtsetzungskompetenz des Bundes 5.2.1 Zuständigkeit zur Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes in Bundesstrafverfahren