Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen folgt den Grundsätzen von Artikel 3, 42 und 43 BV: Der Bund kann nur dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn die Bundesverfassung ihm die notwendige Kompetenz zuweist. Wo keine solche Kompetenzzuweisung vorliegt, sind die Kantone für die Rechtsetzung zuständig. Massgebend für die Frage, ob die Bundesverfassung dem Bund eine Gesetzgebungsbefugnis verleiht, ist nicht allein der Verfassungstext. Neben den darin ausdrücklich genannten Gesetzgebungskompetenzen bestehen auch implizite Kompetenzen des Bundes.