An die sachliche Zuständigkeit ist auch die finanzielle Verantwortung für die jeweiligen Massnahmen verknüpft. Der ausserprozessuale Zeugenschutz beschränkt sich angesichts des Regelungsvakuums im Wesentlichen auf den durch das Polizeirecht gedeckten unmittelbaren Schutz von Leib und Leben. Für weitergehende Massnahmen fehlen die rechtlichen Grundlagen, so dass sie nur in Betracht kommen können, wenn der Schutz der Zeugen durch die üblichen Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist. Im