Spezifische Normen, welche den ausserprozessualen Zeugenschutz regeln, existieren sowohl in kantonalen wie in Bundesstrafverfahren lediglich für sogenannte professionelle Zeugen. Der ausserprozessuale Schutz von Zeugen eines kantonalen oder eines Bundesstrafverfahrens kann daher nur gestützt auf das materielle Polizeirecht gewährt werden. Der Schutz der Polizeigüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) obliegt in jedem Fall den Kantonen; sie sind für die sachlichen Schutzvorkehrungen zugunsten der gefährdeten Zeugen zuständig. An die sachliche Zuständigkeit ist auch die finanzielle Verantwortung für die jeweiligen Massnahmen verknüpft.