Bei eingreifenden Schutzmassnahmen können die Kapazitäten und Möglichkeiten eines einzelnen Kantons rasch erschöpft sein. Bedarf ein Kanton in solchen Fällen der Unterstützung durch die anderen Kantone oder des Bundes, so kann er – abgesehen von konkordatsrechtlichen Bestimmungen23 – Artikel 44 Absatz 1 und 2 BV anrufen. Die Beistandspflicht nach Artikel 44 BV ist indessen eine allgemeine Verhaltensregel, die den Bund und die Kantone innerhalb des gesetzlichen Rahmens zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anhält. Sie vermag den fehlenden gesetzlichen Rahmen nicht zu ersetzen. 4.3 Fazit Zusammenfassend lassen sich die Fragen zum Themenkomplex A wie folgt beantworten: