Wie bereits erwähnt, fehlen auch auf kantonaler Stufe – mit Ausnahme der einschlägigen Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung – Rechtsnormen zur Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes. Mangels einer gesetzlichen Institutionalisierung dieses Schutzauftrags werden sich die von den Kantonen zu ergreifenden Vorkehren zum Schutz von Zeugen, die in einem Bezug zu einem kantonalen Strafverfahren stehen, zum vornherein auf die weniger eingreifenden Massnahmen bzw. auf diejenigen Massnahmen beschränken, welche die Polizeibehörden in eigener Kompetenz und ohne Einbezug anderer Behörden durchführen können (Schutz von Per-