Entsprechend kann der Bund von den Kantonen erwarten, dass sie in Einzelfällen für Personen, die infolge eines Bundesstrafprozesses gefährdet sind, gestützt auf die allgemeine Schutzaufgabe des Staates geeignete Massnahmen ergreifen. Die Kantone sind gestützt auf Artikel 46 BV verpflichtet, Bundesrecht zu vollziehen und – da keine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Abgeltung der Aufwendungen der Kantone zugunsten des Bundes besteht – die entstehenden Kosten zu tragen. 4.2 Kantonale Gerichtsbarkeit