Daraus ergibt sich, dass der Bund für den Schutz von Zeugen, die wegen eines Bundesstrafprozesses an Leib und Leben gefährdet sind, in erheblichem Mass auf das Tätigwerden der involvierten Kantone22 angewiesen ist. Erschwert wird diese Zusammenarbeit durch den Umstand, dass auch die Kantone keinen institutionalisierten ausserprozessualen Zeugenschutz kennen, und sich ihre Massnahmen im Wesentlichen auf eine reaktive Gefahrenabwehr beschränken muss. Im Voraus planbare Massnahmen, im Rahmen derer den Zeugen bereits während des Prozesses Zusicherungen gemacht werden können, müssen damit ebenso eine Ausnahme bleiben wie eigentliche Zeugenschutzprogramme.