Nach geltender Rechtslage mangelt es jedenfalls an den rechtlichen Grundlagen für einen Einsatz der Bundespolizeibehörden – ganz abgesehen davon, dass die spezifischen staatlichen Strukturen nicht vorhanden wären bzw. die erforderlichen Ressourcen nicht ausreichen würden. Dem Grundsatz nach kann der Bund demnach – mit Ausnahme der Fälle, die in den Anwendungsbereich des BVE fallen – nicht, und schon gar nicht systematisch, ausserprozessuale Massnahmen zum Schutz von gefährdeten Zeugen ergreifen.