engen sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Bundesstrafverfahren und einer akuten Bedrohungssituation eine aktive Schutzpflicht des Bundes hergeleitet werden kann, die den Bund zum Erlass einschlägiger Normen ermächtigen würde, wird un- ten21 zu prüfen sein. Nach geltender Rechtslage mangelt es jedenfalls an den rechtlichen Grundlagen für einen Einsatz der Bundespolizeibehörden – ganz abgesehen davon, dass die spezifischen staatlichen Strukturen nicht vorhanden wären bzw. die erforderlichen Ressourcen nicht ausreichen würden.