Dem Grundsatz nach gilt dies auch für den ausserprozessualen Schutz von gefährdeten Personen, bei denen ein Konnex zu Strafverfahren besteht, die in der Kompetenz des Bundes liegen. Die Polizeibehörden des Bundes erfüllen zwar in sektoriellen Bereichen durchaus auch exekutive Aufgaben, sie verfügen jedoch – nicht zuletzt aufgrund der geschilderten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen – nicht über einen mit dem kantonalen Polizeirecht vergleichbaren sicherheitspolizeilichen Auftrag20. Ob angesichts des