Nach Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Die innere Sicherheit ist – soweit es um das Polizeirecht geht – primär Sache der Kantone19. Sind somit klassische Polizeigüter Einzelner wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen bedroht, ist die Zuständigkeit der kantonalen Polizeibehörden auf ihrem Hoheitsgebiet bzw. in ihrem Wirkungskreis gegeben. Dem Grundsatz nach gilt dies auch für den ausserprozessualen Schutz von gefährdeten Personen, bei denen ein Konnex zu Strafverfahren besteht, die in der Kompetenz des Bundes liegen.