4. Ausserprozessualer Zeugenschutz in der Praxis Das weitgehende Fehlen von Normen zur Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes auf Bundes- und auf kantonaler Ebene führt bei der praktischen Durchführung zu mannigfachen Problemen, die im zitierten Bericht des Bundesrates18 ausführlich dargelegt wurden, und die daher an dieser Stelle nur gestreift werden (fehlende sachliche Aufgabenzuweisung an eine Behörde, Unklarheit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit, Fehlen besonderer Verpflichtungsnormen sowie erschwerte nationale und internationale Kooperation bei der Durchführung von Schutzmassnahmen).