dem ihnen Schutz vor Nachstellungen gewährt wird. Konkret sieht die Revisionsvorlage BWIS II vor, dass zum Schutz von Leib und Leben von Informanten und ihnen nahe stehenden Personen Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen des Aufenthaltsortes finanziert werden können. Im Weiteren können Vorkehren getroffen werden, um den Informanten den Aufenthalt oder die Niederlassung in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen. Sämtliche Massnahmen sind zeitlich begrenzt, können bei Bedarf aber auf Dauer ausgelegt werden. Auch nach Beendigung der Zusammenarbeit können gefährdete Personen vorübergehend oder dauernd mit einer Tarnidentität ausgestattet werden17.