3.2 de lege ferenda 3.2.1 StPO Im Entwurf zu einer vereinheitlichten Strafprozessordnung (E-StPO), der sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, wird erklärtermassen auf eine Regelung des aussergerichtlichen Zeugenschutzes verzichtet13. Nach Artikel 153 E-StPO können Bund und Kantone Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.