Im Hinblick auf die Ratifizierung des UNO-Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wurde im Weiteren eine Grundlage im neuen Aus- ländergesetz8 geschaffen, um den Zeugen und Opfern von Menschenhandel – abweichend von den üblichen Zulassungsbedingungen – einen vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen9. Diese wichtige Schutzmassnahme bewahrt ausländische Zeugen und Opfer von Menschenhandel vor der Rückschaffung in ihre Heimatländer, wo sie unter Umständen den Racheakten von involvierten Personen oder kriminellen Organisationen ausgesetzt wären.