Ausgeführt wird diese Bestimmung u.a. in Artikel 12 der Verordnung7, der besagt, dass die zuständige Polizeibehörde auch nach Beendigung eines Einsatzes angemessene Leistungen erbringt oder die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, wenn Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der Ermittler, der Führungspersonen und ihrer Angehörigen unerlässlich sind. Artikel 23 BVE sieht zudem vor, dass die Identität von Ermittlern, denen Schutzmassnahmen zugesichert wurden und von gefährdeten Drittpersonen, die an der verdeckten Ermittlung mitgewirkt haben, nach Abschluss ihres Einsatzes weiter geheim gehalten wird.