So wurde mit dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung6, das für Strafverfahren des Bundes und der Kantone Geltung beansprucht, eine konkrete Regelung zum Schutz von gefährdeten Zeugen eingeführt. Gemäss Artikel 9 BVE haben verdeckte Ermittler Anspruch auf den bestmöglichen Schutz von Leib und Leben. Ausgeführt wird diese Bestimmung u.a. in Artikel 12 der Verordnung7, der besagt, dass die zuständige Polizeibehörde auch nach Beendigung eines Einsatzes angemessene Leistungen erbringt oder die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, wenn Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der Ermittler, der Führungspersonen und ihrer Angehörigen unerlässlich sind.