Schliesslich sind aus nahe liegenden Gründen Drohungen, die sich gegen die Angehörigen von Zeugen richten, besonders wirkungsvoll. Ein institutionalisierter Schutzauftrag des Staates zur Abwehr von Gefahren muss sich daher notwendigerweise auch auf diese Personenkategorien erstrecken. 4 vgl. hierzu T. Hug, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrensbeteiligten, ZStrR 116/1998 S. 406 f.; vgl. zum erweiterten Zeugenbegriff auch BGE 125 I 127, 132 E. 6a VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 340 Gutachten 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 de lege lata