Die vorliegend interessierenden ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen bezwecken den Schutz von gefährdeten Personen ausserhalb eigentlicher Verfahrenshandlungen, d.h. vor allem nach Abschluss eines Verfahrens, allenfalls auch vor oder während des Verfahrens. Im Gegensatz zu den prozessualen Massnahmen tangieren diese die Partei- und Verteidigungsrechte der anschuldigten Personen nicht. Es können dies wenig einschneidende Vorkehren sein wie die Bereitstellung von Hilfsmitteln (z.B. neue Telefonnummern oder Alarmsysteme), aber auch Personenund Objektschutz bis hin zur temporären oder dauernden Verleihung einer Tarnidentität. 2.2 Zeugen