Die Diskussion neu entfacht haben jedoch auch die in jüngster Zeit bekannt gewordenen Fälle von Jugendkriminalität, wo minderjährige Opfer von sexueller Gewalt mit Drohungen seitens der Täterschaft von der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden abgehalten werden sollten. Ziel und Zweck von Zeugenschutzmassnahmen muss daher zum einen der Schutz von Personen sein, die wegen ihrer Aussage oder ihrer Mitwirkung am Verfahren an Leib und Leben gefährdet sind und andererseits die Sicherung der Strafverfolgung durch Herstellung und Aufrechterhaltung der Aussage- bereitschaft3.