In der Praxis ist hinlänglich bekannt, dass bisweilen mit Einschüchterungsakten und Repressalien seitens der Beschuldigten oder diesen nahe stehender Kreise versucht wird, die Aussage von Zeugen zu verhindern oder eine für die Beschuldigten günstigere Aussage der Zeugen herbeizuführen. Diese Situation hat zwar immer schon bestanden, sie hat sich aber – namentlich in den Bereichen des organisierten Verbrechens und der Schwerstkriminalität – in den letzten Jahren aktualisiert2.