Anlass für die vorliegende Abhandlung sind die Vorbereitungen für die Ausarbeitung eines Antrags an den Bundesrat auf Eröffnung der Vernehmlassung zur Unterzeichnung der im Mai 2005 verabschiedeten Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels1. Erste rechtliche Abklärungen haben ergeben, dass für einen Beitritt der Schweiz die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung ausserprozessualer Schutzmassnahmen unumgänglich ist, um den Anforderungen, welche die Konvention an die Beitrittsstaaten stellt, Genüge zu tun. Eine solche Rechtsgrundlage wäre – so die Vorabklärung – aus Gründen der Synergie und