• Hat eine allfällige Zuständigkeit Ausnahmecharakter oder können entsprechende Massnahmen systematisch ergriffen, organisiert und finanziert werden? • Wie weit geht eine allfällige Zuständigkeit in Bezug auf nationale/internationale Koordination, Schutzmassnahmen, Kosten etc.? 2. Wie verhält es sich mit den entsprechenden Vollzugszuständigkeiten und Vollzugsbefugnissen der Kantone? II Zur Rechtsetzungskompetenz 1. In wie weit sind Bund und Kantone im Bereich ihrer eigenen Schutzinteressen zur Regelung der erwähnten Aspekte und Ausgestaltungsvarianten des ausserprozessualen Personenschutzes befugt?