Zudem müssen noch andere Sachbereiche tangiert sein, welche zumindest teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen. - Fällt eine Bundeslösung ausser Betracht, können die Kantone in ihrem Kompetenzbereich Bestimmungen über den ausserprozessualen Zeugenschutz erlassen. Der Regelungsinhalt darf indessen nicht Sachbereiche beschlagen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen.