{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000029_2007-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000029.pdf?ID=150000029", "Checksum": "008006105c1bfeaa88e0113bb39f8a6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.05.2007 150000029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kettiger Daniel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "12ed5af16877a57449c19854a1e0daae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029\n\nNach Artikel 57 Absatz 2 BV müssen der Bund und die Kantone ihre Anstrengungen\nim Bereich der inneren Sicherheit koordinieren. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung sind bislang nicht abschliessend geklärt worden. Insbesondere ist unklar, ob\ndie Verfassungsnorm auch eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes einschliesst.\nDiese These ist in der Lehre bislang auf Ablehnung gestossen; der Bundesrat hat die\nFrage jedoch verschiedentlich positiv beantwortet26. Nach Auffassung des Bundesrats begründet Artikel 57 Absatz 2 BV somit nicht bloss eine Koordinationspflicht; die\nNorm hat zudem kompetenzbegründenden Charakter. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Zusammenhang mit der in Artikel 57 Absatz 2 BV statuierten Koordinationspflicht ist jedoch nur dann gegeben, wenn es sich um Belange handelt,\ndie mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen und die aus dessen\nSicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern. Die Zuständigkeit des Bundes darf dabei nicht bloss marginale Bedeutung haben. Wenn\ndiese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Bund in Ausübung der auf Artikel 57\nAbsatz 2 BV gestützten Rechtsetzungskompetenz auch Sachbereiche regeln, die an\nsich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen.\n\nDamit der Bund seine Koordinationsfunktion auf dem Weg der Gesetzgebung wahrnehmen kann, muss demnach zunächst ein Koordinationsinteresse vorliegen, das\nden Einbezug des Bundes erforderlich macht. Zur Ausgestaltung des ausserprozessualen Zeugenschutzes bieten sich mehr oder weniger weitgehende Varianten an27:\nStehen kurzfristige Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zur Diskussion\n(Personenschutz, vorübergehende sichere Unterbringung, Bereitstellung von Hilfs-\n\n26\nSo etwa in der Botschaft zur Änderung des BWIS (BBl 2005 5638) oder in der Botschaft zum\nZwangsanwendungsgesetz (BBl 2006 2515).\n27\nBerichts des Bundesrates, a.a.O., S. 5726 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 348\nGutachten\n\nmitteln) können diese Aufgaben durch die jeweiligen Aufgabenträger bewältigt oder\nzumindest auf der Basis freiwilliger Kooperation und Koordination angegangen werden. Angesichts der kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz überschreiten auch\ngeringfügigere Aktionen zum Schutz von gefährdeten Zeugen schnell einmal die\nKantonsgrenzen. Auch auf dieser Ebene liegt die Sorge für die Koordination noch in\nerster Linie bei den Kantonen, gilt doch der Grundsatz der primären Verantwortung\nder Kantone für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet auch im Bereich der Koordination. Bei Bundesstrafverfahren müsste der Bund allerdings nach Zusammenarbeitsformen mit den Kantonen suchen.\n\nSofern es darum geht, auch Fälle stärkerer oder extremer Gefährdung wirkungsvoll\nzu erfassen und für solche Personen spezifische Massnahmen zu ergreifen, ist die\nenge Zusammenarbeit der Justiz- und Polizeibehörden von Bund und Kantonen,\naber auch verschiedener anderer Institutionen und Ämter des Bundes, der Kantone\nund der Gemeinden (Register führende Ämter, Ausweis ausstellende Behörden, kantonale Fremdenpolizei, Bundesamt für Migration, Sozialämter, Sozialversicherungsbehörden) unentbehrlich. Dies gilt umso mehr für Fälle, die grenzüberschreitender\nNatur sind und die eine internationale Zusammenarbeit bedingen. Zur Zielerreichung\nwäre mit anderen Worten ein koordiniertes, strukturiertes und auch die internationalen Aspekte berücksichtigendes Vorgehen aller beteiligter Stellen nötig. Die Effizienz\neiner solchen Kooperation wird entscheidend dadurch bestimmt, dass einheitliche\nKriterien, Voraussetzungen und Standards für die Durchführung eines Zeugenschutzverfahrens vorhanden sind. Dies bedeutet, dass der Koordinationsbedarf bei\ndiesen Konstellationen unbestreitbar hoch ist und dass ein ausgebauter Zeugenschutz nach einer legislatorischen Koordination ruft, die am ehesten durch eine bundesweit verbindliche Regelung des Zeugenschutzes gewährleistet werden kann.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob im Bereich\ndes ausserprozessualen Zeugenschutzes ein Koordinationsbedarf vorhanden ist, der\nden Einbezug des Bundes erfordert, stark vom anvisierten Inhalt der Regelung abhängt. Bei wenig eingreifenden Massnahmen wäre eine Berufung auf die Koordinationskompetenz des Bundes nach Artikel 57 Absatz 2 BV verfehlt. Sind dagegen weitergehende Massnahmen zum Schutz gefährdeter Zeugen vorgesehen, liegt zweifellos ein gesamtschweizerisches Interesse vor, dass der Bund die mit hohem Koordinationsaufwand verbundene Aufgabe an die Hand nimmt.\n\nWird somit für die Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Variante\nmit weitreichenden Schutzmassnahmen28 ins Auge gefasst, können für die gesetzgeberische Umsetzung Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 BV als kompetenzbegründende Verfassungsgrundlagen herangezogen werden. Der ausserprozessuale Zeugenschutz berührt indessen noch eine ganze Reihe anderer Kompe-\n\n28\nGemäss Bericht des Bundesrats (S. 5728) steht nicht die Möglichkeit einer kompletten Identitätsänderung im Vordergrund; in Betracht gezogen werden aber doch tiefgreifende Massnahmen wie die\ndauernde Übersiedlung an einen anderen Ort oder die Schaffung einer vorübergehenden Tarnidentität. S. in diesem Zusammenhang auch die in Deutschland auf Bundesebene getroffene Regelung\n(Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 349\nGutachten\n\n"}