{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000029_2007-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000029.pdf?ID=150000029", "Checksum": "008006105c1bfeaa88e0113bb39f8a6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.05.2007 150000029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kettiger Daniel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "12ed5af16877a57449c19854a1e0daae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029\n\nDie Ausübung von psychischem und physischem Druck auf Zeugen vor und während\neines Strafverfahrens bis hin zu Racheakten nach Abschluss des Verfahrens stellen\neine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar; betroffen sind\ninsbesondere die klassischen Polizeigüter Leben und Gesundheit. Angesichts der\ngefährdeten Rechtsgüter und der für deren Schutz in Betracht zu ziehenden Massnahmen ist der ausserprozessuale Zeugenschutz im Wesentlichen dem Sachbereich\nder inneren Sicherheit zuzuordnen. Gemäss Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen der Bund\nund die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und\nden Schutz der Bevölkerung. Welcher Art diese Aufgaben sind und welche staatliche\nEbene für welchen Teilbereich dieses gemeinsamen Schutzauftrags zuständig ist,\nbesagt Artikel 57 Absatz 1 BV hingegen nicht. Dies bedeutet, dass eine andere ausdrückliche implizite oder explizite Verfassungsnorm die Befugnisse des Bundes im\nBereich der Sicherheit umschreiben muss, damit der Bund auf diesem Gebiet legiferieren kann.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 346\nGutachten\n\nDie Bundesverfassung enthält diverse Bestimmungen, die dem Bund ausdrücklich\ngewisse Gesetzgebungszuständigkeiten zuweisen, die für einzelne Teilbereiche oder\nAspekte der inneren Sicherheit relevant sind. Dazu gehört unter anderen Artikel 123\nAbsatz 1 BV, der dem Bund die Befugnis einräumt, auf dem Gebiet des Strafprozessrechts zu legiferieren. Als Bundeskompetenz mit nachträglich derogierender Wirkung ermächtigt Artikel 123 BV den Bund zur umfassenden Regelung dieses Sachbereichs. Soweit es darum geht, strafprozessuale Vorschriften zu erlassen, ist die\nZuständigkeit des Bundes somit unbestritten. Gegenstand eines solchen Regelwerks\nsind hauptsächlich Vorschriften zum Ablauf eines Strafverfahrens, Bestimmungen\nüber die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten sowie über die strafprozessualen Instrumente und Verfahrensformen. Regelungen über den Schutz von Verfahrensbeteiligten ausserhalb des Strafverfahrens sind demgegenüber nicht prozessualer Natur; vielmehr handelt es sich dabei vorwiegend um materielles Recht.\n\nEs bleibt daher die Frage, ob die Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes\neine genügende inhaltliche Nähe zur Strafprozessordnung aufweist, um Artikel 123\nBV als Verfassungsgrundlage heranziehen zu können. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen einem Strafverfahren und dem ausserprozessualen Zeugenschutz ist unübersehbar. Es ist der Strafprozess, der eine Gefahrensituation für den\nZeugen hervorruft; das strafrechtliche Verfahren ist somit Grund für die Gefährdung\nund direkter Anlass für ein Tätigwerden des Staates. Nur wegen des Strafverfahrens\nergibt sich die Notwendigkeit für Schutzmassnahmen zu Gunsten eines Zeugen.\nZum anderen ist der ausserprozessuale Zeugenschutz ein Mittel zur Wahrheitsfindung insbesondere dort, wo die Strafverfolgungsbehörden mangels anderer Beweismittel in verstärktem Mass auf die Aussagen von Zeugen angewiesen sind. Er\nhilft mit, günstige Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Durchführung eines\nStrafprozesses zu schaffen.\n\nDennoch bleibt das primäre Motiv und Ziel einer Strafprozessrechtskodifikation ein\nanderes, nämlich das Strafverfahren selbst nach klar definierten Regeln ablaufen zu\nlassen. Bestimmungen über den ausserprozessualen Zeugenschutz sind hingegen\ndem materiellen Recht zuzuordnen. Der ausserprozessuale Zeugenschutz dient bei\nder Ergründung der materiellen Wahrheit in einem Prozess nur als mittelbares Instrument. So gesehen könnte der Bund nicht allein gestützt auf Artikel 123 BV eine\nRegelung über den ausserprozessualen Zeugenschutz erlassen.\n\nNun macht es allerdings wenig Sinn, wenn der Bund einerseits die Befugnis innehat,\ndie Regeln für die Durchführung der in seiner Kompetenz liegenden Strafverfahren\naufzustellen, andererseits aber die damit aufs Engste verbundenen Belange in seinem eigenen Tätigkeitsbereich nicht regeln könnte. Dies umso mehr, als die wichtigste Zielgruppe für einen ausgebauten ausserprozessualen Zeugenschutz zweifelsohne Personen sind, die in Strafverfahren der organisierten Kriminalität und der terroristischen Gewaltkriminalität involviert sind, beides Deliktsbereiche die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen24. Auch die in Artikel 260ter Ziffer 2 Strafgesetzbuch25\n\n24\nBericht des Bundesrates, a.a.O, S. 5728\n25\nStGB; SR 311.0\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 347\nGutachten\n\nquasi als Belohnung vorgesehene Strafmilderung für Überläufer im Bereich der organisierten Kriminalität bleibt weitgehend illusorisch, wenn der Bund für diese Personenkategorie nicht adäquate Schutzmassnahmen ergreifen kann. Die Annahme erscheint daher vertretbar, dass der Bund über eine implizite Kompetenz verfügt, die\nihm die Erfüllung der in Artikel 123 Absatz 1 BV ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz ermöglicht. Dies bedeutet, dass der Bund – wie im E-StPO vorgesehen – für\ndie in seinem eigenen Kompetenzbereich liegenden Verfahren Bestimmungen zum\nSchutz von Personen ausserhalb des Strafverfahrens erlassen kann.\n\n5.2.2 Zuständigkeit zum Erlass von einheitlichen Bestimmungen über den\nausserprozessualen Zeugenschutz für kantonale und Bundesstrafverfahren\n\nNach dem oben Gesagten stellt Artikel 123 Absatz 1 BV allein für den Bund keine\nhinreichende Grundlage dar, um auf dem Gebiet des ausserprozessualen Zeugenschutzes zu legiferieren. Es muss daher zusätzlich eine andere Verfassungsnorm\nherangezogen werden können, um die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von\neinheitlichen Bestimmungen für Bund und Kanton zu begründen.\n\n"}