{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000029_2007-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000029.pdf?ID=150000029", "Checksum": "008006105c1bfeaa88e0113bb39f8a6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.05.2007 150000029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kettiger Daniel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "12ed5af16877a57449c19854a1e0daae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029\n\n und Art. 17 BStP; Bericht des Bundesrates, a.a.O., S. 5723 f.\n21\nvgl. Ziffer 5.2.1 hiernach\n22\nDabei besteht wiederum Unklarheit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit; vgl. dazu Bericht des\nBundesrates, a.a.O., S. 5724.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 344\nGutachten\n\nFür die Umsetzung weitergehender Massnahmen, namentlich solcher von längerer\nDauer oder jener zur Schaffung einer Tarnidentität, ist eine aktive Mitwirkung von\nanderen öffentlichen und unter Umständen auch von privaten Stellen unumgänglich.\nDiese Zusammenarbeit ist naturgemäss erschwert, wenn die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen nicht vorhanden sind, welche die angegangenen Behörden zum\nHandeln verpflichten bzw. diese auch nur ermächtigen würden, zu derartigen Aktionen Hand zu bieten. Was sich auf nationaler Ebene als schwierig erweist, ist bei internationalen Verflechtungen praktisch unmöglich oder nur mit viel gutem Willen aller\nBeteiligter realisierbar. Schliesslich ist das Fehlen von spezifischen Rechtsnormen\nauch in finanzieller Hinsicht ein nicht zu unterschätzendes Hindernis: Wo die gesetzliche Grundlage fehlt, ist die Finanzierung von Massnahmen, welche den Rahmen\nvon üblichen Schutzmassnahmen sprengen, nicht rechtmässig. Sie sind ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Schutz von gefährdeten Zeugen anders nicht gewährleistet werden kann.\n\nBei eingreifenden Schutzmassnahmen können die Kapazitäten und Möglichkeiten\neines einzelnen Kantons rasch erschöpft sein. Bedarf ein Kanton in solchen Fällen\nder Unterstützung durch die anderen Kantone oder des Bundes, so kann er – abgesehen von konkordatsrechtlichen Bestimmungen23 – Artikel 44 Absatz 1 und 2 BV\nanrufen. Die Beistandspflicht nach Artikel 44 BV ist indessen eine allgemeine Verhaltensregel, die den Bund und die Kantone innerhalb des gesetzlichen Rahmens\nzur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anhält. Sie vermag den fehlenden\ngesetzlichen Rahmen nicht zu ersetzen.\n\n4.3 Fazit\n\nZusammenfassend lassen sich die Fragen zum Themenkomplex A wie folgt beantworten:\n\nSpezifische Normen, welche den ausserprozessualen Zeugenschutz regeln, existieren sowohl in kantonalen wie in Bundesstrafverfahren lediglich für sogenannte professionelle Zeugen. Der ausserprozessuale Schutz von Zeugen eines kantonalen\noder eines Bundesstrafverfahrens kann daher nur gestützt auf das materielle Polizeirecht gewährt werden. Der Schutz der Polizeigüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) obliegt in jedem Fall den Kantonen; sie sind für die sachlichen Schutzvorkehrungen zugunsten der gefährdeten Zeugen zuständig. An die sachliche Zuständigkeit ist auch die finanzielle Verantwortung für die jeweiligen Massnahmen\nverknüpft. Der ausserprozessuale Zeugenschutz beschränkt sich angesichts des\nRegelungsvakuums im Wesentlichen auf den durch das Polizeirecht gedeckten unmittelbaren Schutz von Leib und Leben. Für weitergehende Massnahmen fehlen die\nrechtlichen Grundlagen, so dass sie nur in Betracht kommen können, wenn der\nSchutz der Zeugen durch die üblichen Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist. Im\n\n23\nZur Erfüllung von Polizeiaufgaben haben verschiedene Kantone Konkordate abgeschlossen, z.B.\nKonkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz und Konkordat über die\npolizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 345\nGutachten\n\nÜbrigen lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen über die wesentlichen Aspekte des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art und Umfang der Vorkehren, Finanzierung, Koordination etc.) machen, weil der Sachbereich als Ganzes nicht normiert ist. Wo die Regeln fehlen, verbieten sich auch verbindliche Handlungsanweisungen.\n\n5. Rechtsetzungskompetenzen im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes\n\n5.1 Zuständigkeit zur Rechtsetzung im Allgemeinen\n\nDie Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen folgt den Grundsätzen\nvon Artikel 3, 42 und 43 BV: Der Bund kann nur dann gesetzgeberisch tätig werden,\nwenn die Bundesverfassung ihm die notwendige Kompetenz zuweist. Wo keine solche Kompetenzzuweisung vorliegt, sind die Kantone für die Rechtsetzung zuständig.\nMassgebend für die Frage, ob die Bundesverfassung dem Bund eine Gesetzgebungsbefugnis verleiht, ist nicht allein der Verfassungstext. Neben den darin ausdrücklich genannten Gesetzgebungskompetenzen bestehen auch implizite Kompetenzen des Bundes. Dazu gehören einerseits Kompetenzen, die zwar nicht ausdrücklich in der Bundesverfassung verbrieft sind, die jedoch mit expliziten Kompetenzen\neng verbunden oder praktisch notwendig sind, um dem Bund die Erfüllung der ihm\nausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Andererseits zählen dazu\nKompetenzen, die sich aus der Existenz des Staates ergeben (sogenannte «inhärente Kompetenzen»).\n\n5.2 Rechtsetzungskompetenz des Bundes\n\n5.2.1 Zuständigkeit zur Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes in\nBundesstrafverfahren\n\n"}