{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000029_2007-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000029.pdf?ID=150000029", "Checksum": "008006105c1bfeaa88e0113bb39f8a6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.05.2007 150000029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kettiger Daniel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "12ed5af16877a57449c19854a1e0daae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029\n\ndem ihnen Schutz vor Nachstellungen gewährt wird. Konkret sieht die Revisionsvorlage BWIS II vor, dass zum Schutz von Leib und Leben von Informanten und ihnen\nnahe stehenden Personen Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen des Aufenthaltsortes finanziert werden können. Im Weiteren können\nVorkehren getroffen werden, um den Informanten den Aufenthalt oder die Niederlassung in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen. Sämtliche Massnahmen sind\nzeitlich begrenzt, können bei Bedarf aber auf Dauer ausgelegt werden. Auch nach\nBeendigung der Zusammenarbeit können gefährdete Personen vorübergehend oder\ndauernd mit einer Tarnidentität ausgestattet werden17.\n\n4. Ausserprozessualer Zeugenschutz in der Praxis\n\nDas weitgehende Fehlen von Normen zur Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes auf Bundes- und auf kantonaler Ebene führt bei der praktischen Durchführung zu mannigfachen Problemen, die im zitierten Bericht des Bundesrates18 ausführlich dargelegt wurden, und die daher an dieser Stelle nur gestreift werden (fehlende sachliche Aufgabenzuweisung an eine Behörde, Unklarheit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit, Fehlen besonderer Verpflichtungsnormen sowie erschwerte nationale und internationale Kooperation bei der Durchführung von Schutzmassnahmen). Im Übrigen sei auf die entsprechenden Ausführungen im Bericht des Bundesrates verwiesen.\n\n4.1 Bundesgerichtsbarkeit\n\nNach Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Die innere Sicherheit ist – soweit es um das Polizeirecht geht – primär Sache der Kantone19.\nSind somit klassische Polizeigüter Einzelner wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen bedroht, ist die Zuständigkeit der kantonalen Polizeibehörden auf\nihrem Hoheitsgebiet bzw. in ihrem Wirkungskreis gegeben. Dem Grundsatz nach gilt\ndies auch für den ausserprozessualen Schutz von gefährdeten Personen, bei denen\nein Konnex zu Strafverfahren besteht, die in der Kompetenz des Bundes liegen. Die\nPolizeibehörden des Bundes erfüllen zwar in sektoriellen Bereichen durchaus auch\nexekutive Aufgaben, sie verfügen jedoch – nicht zuletzt aufgrund der geschilderten\nAufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen – nicht über einen mit dem kantonalen Polizeirecht vergleichbaren sicherheitspolizeilichen Auftrag20. Ob angesichts des\n\n17\nnArtikel 14 c BWIS\n18\nBBl 2006 VI 5723 ff.\n19\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 237; A. Ruch, Äussere und innere Sicherheit der Schweiz, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 56 Rz. 33 ff.; R. J. Schweizer/G. Küpfer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, hgg. von B. Ehrenzeller, P. Mastronardi,\nR. J. Schweizer, K. A. Vallender, Zürich 2002, Art. 57, Rz. 6\n20\nArt. 2 Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360), Art. 1 Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1)\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 343\nGutachten\n\nengen sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Bundesstrafverfahren und einer\nakuten Bedrohungssituation eine aktive Schutzpflicht des Bundes hergeleitet werden\nkann, die den Bund zum Erlass einschlägiger Normen ermächtigen würde, wird un-\nten21 zu prüfen sein. Nach geltender Rechtslage mangelt es jedenfalls an den rechtlichen Grundlagen für einen Einsatz der Bundespolizeibehörden – ganz abgesehen\ndavon, dass die spezifischen staatlichen Strukturen nicht vorhanden wären bzw. die\nerforderlichen Ressourcen nicht ausreichen würden. Dem Grundsatz nach kann der\nBund demnach – mit Ausnahme der Fälle, die in den Anwendungsbereich des BVE\nfallen – nicht, und schon gar nicht systematisch, ausserprozessuale Massnahmen\nzum Schutz von gefährdeten Zeugen ergreifen.\n\nDaraus ergibt sich, dass der Bund für den Schutz von Zeugen, die wegen eines Bundesstrafprozesses an Leib und Leben gefährdet sind, in erheblichem Mass auf das\nTätigwerden der involvierten Kantone22 angewiesen ist. Erschwert wird diese Zusammenarbeit durch den Umstand, dass auch die Kantone keinen institutionalisierten\nausserprozessualen Zeugenschutz kennen, und sich ihre Massnahmen im Wesentlichen auf eine reaktive Gefahrenabwehr beschränken muss. Im Voraus planbare\nMassnahmen, im Rahmen derer den Zeugen bereits während des Prozesses Zusicherungen gemacht werden können, müssen damit ebenso eine Ausnahme bleiben\nwie eigentliche Zeugenschutzprogramme.\n\nEntsprechend kann der Bund von den Kantonen erwarten, dass sie in Einzelfällen für\nPersonen, die infolge eines Bundesstrafprozesses gefährdet sind, gestützt auf die\nallgemeine Schutzaufgabe des Staates geeignete Massnahmen ergreifen. Die Kantone sind gestützt auf Artikel 46 BV verpflichtet, Bundesrecht zu vollziehen und – da\nkeine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Abgeltung der Aufwendungen der Kantone zugunsten des Bundes besteht – die entstehenden Kosten zu tragen.\n\n4.2 Kantonale Gerichtsbarkeit\n\nWie bereits erwähnt, fehlen auch auf kantonaler Stufe – mit Ausnahme der einschlägigen Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung – Rechtsnormen zur Regelung des\nausserprozessualen Zeugenschutzes. Mangels einer gesetzlichen Institutionalisierung dieses Schutzauftrags werden sich die von den Kantonen zu ergreifenden Vorkehren zum Schutz von Zeugen, die in einem Bezug zu einem kantonalen Strafverfahren stehen, zum vornherein auf die weniger eingreifenden Massnahmen bzw. auf\ndiejenigen Massnahmen beschränken, welche die Polizeibehörden in eigener Kompetenz und ohne Einbezug anderer Behörden durchführen können (Schutz von Personen und Objekten, Bereitstellung von Hilfsmitteln, kurzfristige Unterbringung an\neinem sicheren Ort etc.).\n\n"}